Adress- und Datensperre

Eine Sperrung der eigenen Adresse und der persönlichen Daten kann kostenlos und ohne Angabe von Gründen bei der Einwohnerkontrolle beantragt werden. Die Adress- und Datensperre wird im Einwohnerregister vermerkt.

Wenn eine Adress- und Datensperre besteht, werden auch dann keine Auskünfte erteilt, wenn die Herausgabe im Sinne der nachgefragten Person sein könnte (z.B. bei Anfragen für die Organisation von Klassenzusammenkünften oder zur Kontaktaufnahme früherer Bekannten).

Amtsstellen werden trotz der Adress- und Datensperre weiterhin Auskünfte erteilt, sofern sie einen Rechtsanspruch darauf haben.

Gestützt auf § 22 des Informations- und Datenschutzgesetzes werden Adressen und Daten trotz Adress- und Datensperre an private Personen und Institutionen weitergegeben, sofern die gesuchstellende Person nachweist, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert (z.B. beim Vorliegen eines Kreditvertrages mit Unterschrift der nachgefragten Person oder zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages, beispielsweise Auskünfte an die obligatorische Krankenversicherung).

Die Adress- und Datensperre kann schriftlich beantragt werden. Bitte verwenden Sie das untenstehende Formular unter "Online-Dienste".